Gebietsheimische (autochthone) Gehölze und ihre Bedeutung
für die Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landschaft
Durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Jahr 2009 wurde die Rechtsgrundlage in diesem Bereich verbessert. Nach dem § 40 Absatz 1 BNatSchG müssen in der freien Natur nun gebietseigene Herkünfte, also Pflanzen oder Saatgut, die ihren genetischen Ursprung in der jeweiligen Region haben, verwendet werden. Nach dem Ende einer zehnjährigen Übergangsfrist ist seit dem 1. März 2020 das Ausbringen von nicht-gebietseigenem Material nur noch mit Genehmigung möglich. Eine Genehmigung kann nicht erteilt werden, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten nicht auszuschließen ist. Durch diese Regelung sollen einer weiteren Florenverfälschung effektiv entgegengewirkt sowie Produktion und Verwendung gebietseigener Gehölze und Saaten gefördert werden. Die Umsetzung der Regelungen des § 40 BNatSchG zu gebietseigenen Gehölzen und Saatgut liegt ausschließlich in der Verantwortung der Länder. *![]() ![]() Gebietseigene Herkünfte beziehen sich generell auf das Saat- und Pflanzgut von Wildpflanzen. Zuchtsaatgut kann demnach nicht gebietseigen sein. Auch das Saat- und Pflanzgut von Neophyten kann aus fachlicher Sicht nicht gebietseigen sein. Der Begriff „Freie Natur“ im Sinne des § 40 BNatSchG meint nicht nur die unberührte Natur, sondern der Begriff ist als Gegenstück zum besiedelten Bereich zu verstehen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Zuordnung an. Freie Natur ist nicht strikt auf den Außenbereich begrenzt, sondern kann unter Umständen auch im Innenbereich vorkommen. Zur freien Natur zählen in der Regel Flächen innerhalb von Schutzgebieten sowie gesetzlich geschützte Biotope, Verkehrswege einschließlich Straßenbegleitgrün und Kompensationsflächen, oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Fluss- und Seedeiche sowie sonstige Flächen ohne zusammenhängende Bebauung, etc. Auch größere naturnah gestaltete Flächen in Städten können damit der freien Natur zugerechnet werden, soweit sie keinen direkten funktionalen Zusammenhang zum besiedelten Bereich aufweisen. **
Für die Produktion und das Inverkehrbringen von Gehölzen forstlich genutzter Arten, die in Deutschland gebietseigen sind, gelten die Vorgaben des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG). Bei Arten des FoVG empfiehlt sich zur Auslegung des Begriffs der Vorkommensgebiete im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 BNatSchG eine Orientierung anhand der Hinweise im „Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze“. Für Forstarten mit mehr als sechs Herkunftsgebieten soll die oben dargestellte Einteilung für gebietseigene Gehölze gelten, während für Forstarten mit weniger als sechs Herkunftsgebieten die Herkunftsgebiete nach FoVG gelten sollen. ***
Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN), 2012;verändert nach Schmidt und Krause (1997)
Vorkommensgebiete Baden-Württemberg und Bayern
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